CO₂-Abgaben fallen nun auch für Vermieter:innen an
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CO₂-Abgaben fallen nun auch für Vermieter:innen an

iDWELL team
Mar 27, 2023

Spätestens seit Anfang 2023 steht es fest: CO₂-Abgaben sind in Deutschland nicht mehr nur von Mieter:innen zu bezahlen, sondern fallen auch für Vermieter:innen an. Gesetzliche Grundlage dafür ist das  Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Es ist mit 1.1.2023 in Kraft getreten. Da kommen definitiv ein paar Fragen auf: Wie hoch sind die Abgaben auf Vermieter:innen-Seite jetzt tatsächlich? Gibt es einen Unterschied zwischen Wohn- und Gewerbeimmobilien? Und und und. Wir haben uns mit dem Thema auseinandergesetzt, damit Sie als Immobilienverwaltung die richtigen Informationen weitergeben können.

Diese Änderungen bringt das CO2KostAufG mit sich

In der Vergangenheit mussten nur Mieter:innen CO₂-Abgaben für das Heizen mit Erdgas und Öl zahlen. Basis dafür ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), das schon seit 1.1.2021 in Deutschland gilt. Es ist Teil des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung und soll helfen, den Treibhausgas-Ausstoß zu minimieren und die Bevölkerung zu einem klimafreundlicheren Verhalten anzuregen.

Der ursprüngliche Gedanke hinter dem Gesetz war also, dass ausschließlich Mieter:innen diese CO₂-Abgaben zu bezahlen haben. Warum? Weil die Bewohner:innen eines Gebäudes schlussendlich verantwortlich für die Beheizung der Räume sind. Durch die erhöhten Kosten bei größerem Heizaufwand sollte ein Umdenken angeregt werden.

Am 9. November 2022 haben sich die Koalitionsparteien im Ausschuss für Bauen und Wohnen dann aber auf eine etwas andere Lösung geeinigt:

Auch die Vermieter:innen einer Immobilie sollen einen Anteil an der umgangssprachlich als CO₂-Steuer bezeichneten Abgabe übernehmen.

Das neue Gesetz besagt, dass der Anteil des:der Vermieter:in im Verhältnis zum CO₂-Ausstoß des Gebäudes steigt. Das heißt also, wenn Vermieter:innen bzw. Eigentümer:innen darauf achten, ihre Immobilie besonders energieeffizient zu gestalten, fallen weniger kohlendioxid-bezogene Abgaben an.

Ein Stufenmodell regelt die Höhe der CO₂-Abgaben

Wie hoch die Kosten für Vermieter:innen tatsächlich sind, bestimmt das entworfene Zehn-Stufenmodell. Beurteilt werden Gebäude, die mit Öl, Flüssiggas, Erdgas und Fernwärme beheizt werden. Dazu muss außerdem gesagt werden, dass sich dieses Modell nur auf Wohnimmobilien bezieht. Handelt es sich um ein gewerblich genutztes Bauwerk – etwa ein Bürogebäude oder ein Einkaufszentrum – wird das 50-50-Prinzip angewendet: Beide Parteien übernehmen denselben Anteil.

Zehn-Stufenmodell zum Anteil der CO₂-Abgaben für Vermieter:innen

CO₂-Ausstoß des Gebäudes/der Wohnung pro m² Wohnfläche und Jahr Mieter:in Vermieter:in
12 kg CO₂/m²/a 100 % 0 %
12 bis<17 kg CO₂/m²/a 90 % 10 %
17 bis <22 kg CO₂/m²/a 80 % 20 %
22 bis <27 kg CO₂/m²/a 70 % 30 %
27 bis <32 kg CO₂/m²/a 60 % 40 %
32 bis <37 kg CO₂/m²/a 50 % 50 %
37 bis <42 kg CO₂/m²/a 40 % 60 %
42 bis <47 kg CO₂/m²/a 30 % 70 %
47 bis <52 kg CO₂/m²/a 20 % 80 %
≥52 kg CO₂/m²/a 5 % 95 %

Ausnahmen zu den CO₂-Abgaben

Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel und das ist auch in diesem Fall nicht anders. Sollte es staatliche Einschränkungen geben, die die energieeffizientere Gestaltung einer Immobilie unmöglich machen, greift das CO2KostAufG NICHT. Das bezieht sich besonders auf Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen und deshalb keinen groben Veränderungen unterzogen werden dürfen. Auch im Falle sogenannter “Milieuschutzgebiete” – das sind Gebiete, deren Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erhalten werden soll – kann es Ausnahmen geben.

Als Immobilienverwaltung ist es selbstverständlich wichtig, über aktuelle Veränderungen der Gesetzeslage informiert zu sein. Mindestens genauso wichtig ist es außerdem, di

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