Welche Änderungen und Pflichten bringt die Heizkosten Novellierung für Immobilienverwaltungen und Eigentümer:innen mit sich?
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Welche Änderungen und Pflichten bringt die Heizkosten Novellierung für Immobilienverwaltungen und Eigentümer:innen mit sich?

iDWELL team
März 30, 2023

Schon am 01.12.2021 wurde die Heizkostenverordnung (HKVO) novelliert. Der Grund dafür? Die deutsche Bundesregierung will sich der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) weiter anpassen und somit Maßnahmen ergreifen, die potenziell Energie einsparen. Welche Auswirkungen hat diese Novellierung aber für Immobilienverwaltungen und Gebäudeeigentümer:innen? Was muss bis wann umgesetzt werden? Und essenziell: Welche digitalen Tools können die Arbeit erleichtern?

Anwendungsbereiche der Heizkostenverordnung

Die HKVO kommt bei Immobilien mit zentralen bzw. gemeinschaftlichen Heiz- und/oder Warmwasseranlagen zum Einsatz. Wenn in einem Gebäude also mindestens zwei Parteien eine gemeinsame Heizanlage benutzen, greift die Heizkostenverordnung. WIE geheizt wird, spielt keine Rolle.

Aus der HKVO ausgenommen sind Gebäude mit zwei Wohnungen, bei der eine Wohnung von dem:der Vermieter:in selbst genutzt wird. Außerdem eine Ausnahme bilden Immobilien mit eigenen Heizungssystemen (z.B. Gasetagenheizung) und Einfamilienhäuser, die vermietet werden.

Änderungen durch die Novellierung der HKVO

Wie in der Einleitung schon kurz erwähnt, ist das Ziel der HKVO Novellierung die Anpassung an die Energieeffizienzrichtlinien, die im Dezember 2018 verabschiedet wurden. Die Heizkostenabrechnung soll so transparent wie möglich gestaltet werden.

Aber was bedeutet das konkret?

Neue Messgeräte müssen fernablesbar sein

Alle neuen Heizungen müssen seit dem 1. Dezember 2021 mit fernablesbaren Geräten zur Erfassung des Energieverbrauchs  ausgestattet sein. Das heißt, die Verbrauchsdaten können durch Walk-by- oder Drive-by-Technologien abgelesen werden. Niemand muss mehr extra zur Immobilie fahren und den Zähler auslesen. Das spart Zeit und reduziert den CO2 Ausstoß.

Alte Geräte müssen ausgetauscht werden

Bis Ende 2026 müssen dann auch jene alten Geräte ausgetauscht werden, die noch nicht fernablesbar sind. Ziel ist es, ab dem 01.01.2027 in jedem Mietshaus fernablesbare Zähler installiert zu haben. Ausnahmen gibt es nur in ganz bestimmten Fällen – beispielsweise, wenn der Aufwand für Vermieter:innen unverhältnismäßig groß wäre.

Zähler müssen kompatibel sein

Ein weiterer Bestandteil der neuen HKVO ist, dass Zähler in Zukunft mit Systemen anderer Hersteller kompatibel sein müssen. Jene Messgeräte, die frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Novelle

installiert wurden, müssen direkt interoperabel sein. Alle Alten müssen bis Ende 2026 nachgerüstet werden.

Geräte müssen an Smart-Meter-Gateway angebunden sein

Ab 2023 – sprich ganz aktuell – müssen neu installierte Zähler an ein Smart-Meter-Gateway angebunden sein. Dabei handelt es sich um ein digitales, intelligentes Messsystem. Wer schon ein fernablesbares Messgerät installiert hat, darf die Anbindung noch bis Ende 2031 vornehmen.

Verbraucher:innen müssen monatlich informiert werden

Schon seit dem 1. Januar 2022 müssen Mieter:innen jeden Monat über den Energieverbrauch von Heizung und Warmwasser informiert werden. Diese Information kann postalisch oder per E-Mail erfolgen. Was aber bestimmt die sinnvollste – und einfachste – Lösung ist, ist eine passende Software für Immobilienverwaltungen einzusetzen. iDWELL erleichtert das Übermitteln von Informationen beispielsweise enorm. Unser Tool führt verschiedenste Kommunikationskanäle, wie z.B. E-Mails, Mieter-Apps oder TV-Bildschirme, in einer Lösung zusammen. Sie können Ihre Mieter:innen also problemlos jeden Monat über den Energieverbrauch auf dem Laufenden halten.

Zeitplan zur Novellierung der HKVO

Für einen besseren Überblick fassen wir hier noch einmal alle Maßnahmen zusammen, die bis zum 31. Dezember 2031 umgesetzt werden müssen.

01. Dezember 2021: Ausstattung neuer Heizungen mit fernablesbaren Messgeräten

01. Januar 2022: Monatliche Information zum Energieverbrauch an Mieter:innen

01. Dezember 2022: Es dürfen nur noch neue Messgeräte eingebaut werden, die interoperable und mit einem Smart-Meter-Gateway kompatibel sind.

31. Dezember 2026: Alle Messgeräte müssen fernauslesbar sein

31. Dezember 2031: Alle Geräte müssen interoperable und Smart-Meter-Gateway-kompatibel sein

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